Satzung & Mitgliedschaft

Satzung Agorastadt e.V. >>> 11/2023

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Agorastadt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, und trägt danach den Beinamen „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung urbaner, partizipativer und transdisziplinärer Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, sowie die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Die Aktivitäten des Vereins schaffen Räume für Begegnung, Bildung und lebendige Demokratie – insbesondere in sozialen und gesellschaftspolitischen Entwicklungskontexten mit entsprechenden Bedarfslagen;

Über die partizipatorische Entwicklung, kollaborative Gestaltung und wissenschaftliche Begleitung transdisziplinärer Beteiligungsformate… z.B. in Form von Impuls-, Dialog- und Kulturveranstaltungen, Werkstätten, Projekträumen, oder fokusgruppenorientierten Angeboten in Bereichen der soziokulturellen, sozialraumbezogenen und politischen Bildung… sowie über die Veröffentlichung und Vermittlung koproduktiver und empirischer Ergebnisse,… z.B. in Form von Vorträgen, Ausstellungen, Handreichungen oder anderen diskurs- und prozessimmanenten Medienformaten,… möchten wir einen Beitrag zur Chancengleichheit und Stärkung des gesamtgesellschaftlichen Zusammenhaltes, zur demokratischen Willens- und Wissensbildung, und zu einer nachhaltigen und menschorientierten Entwicklung urbaner und gemeinschaftswirksamer Lebensräume leisten.

§3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages  oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG, ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch die von ihnen ordnungsgemäß berufenen Vertreter aus.
(2) Neben einer normalen Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person Fördermitglied werden. Das Fördermitglied kann den Verein durch regelmäßige oder einmalige Beiträge unterstützen. Aus der Förderung des Vereins erwachsen keine weiteren mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten.
(3) Über den in Textform gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluß des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit und mit sofortiger Wirkung.
(6) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(7) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Vorstand
(1) Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus mindestens einem-, maximal vier Vorstandsmitgliedern. Über die Anzahl und Funktion der einzelnen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an eine andere steuerbegünstigten Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, gem. AO §52.

Mitmachen & Fördern

Wir freuen uns jederzeit über helfende Hände und Mitdenker:innen – genauso wie über Spenden oder andere Unterstützung für unseren Verein. Falls Du Interesse an einer Mitgliedschaft hast, lese bitte die Anlagen im unterstehenden Dokument vollständig durch, fülle die Beitrittserklärung vollständig aus, und schicke sie uns postalisch an die unten angegebene Postanschrift. – Wir freuen uns schon darauf Dich kennenzulernen!